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Absurde VerhältniszahlenspieleEisenbahnbundesamt definiert allgemeingültigen Standard für aktiven LärmschutzHier wirft bereits der Ansatz des EBAs mit seiner Faustregel erste Kritik auf. Eine frühere »schalltechnische Untersuchung [...] bei der Neu- / Ausbaustrecke Nürnberg-München« (S. 46 der Beilage V 5) gibt Aufschluß über den ursprünglichen Sinn dieses »Standards«: »Da in der Regel zum angestrebten Schutzzweck eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 2 m über Schienenoberkante (ü.SO.) wegen eines möglichst uneingeschränkten Erlebnisdargebots des Fahrgastes, aus Gründen des Landschafts-, Orts- und Stadtbildes und seitens der zu schützenden Bewohner angemessen erscheint, wird in dieser Untersuchung von einer 2 m ü.SO. hohen, i.a. beidseitig absorbierenden Schallschutzwand ausgegangen.« (Laut Bundesverkehrsminister RLS 90 Ausg. 1990 sind Abschirmeinrichtungen unter 2 m Höhe ohnehin nicht sinnvoll). Im Gegensatz zum EBA spricht das Bayerische Landesamt für Umweltschutz (LfU) von einem notwendigen Korridor in Höhe von 4 m ü.SO. als Standard für Hochgeschwindigkeitsstrecken und das v.a. ungeachtet von städtebaulichen Aspekten. Die Deutsche Bahn AG hat entsprechend den Bestimmungen des EBA eine Sparlösung vorgelegt und liefert darauf aufbauend eine sog. »4:1«-Lösung, die größtenteils noch nicht einmal den Standard des LfUs erreicht. Derartige Zahlenspiele liefern also nur Scheinargumente für die Rechtfertigung von Einsparungen! Zudem beweist eine nähere Betrachtung der, in die Berechnung eingehenden Größen, daß diese überhaupt keine »stabilen« Ergebnisse liefern. Geringfügige Abweichungen in den Eingabeparametern erzeugen enorme Abweichungen im Ergebnis. Mit derartigen Rechenmethoden läßt sich keine seriöse Abwägung gewinnen, leider jedoch politisch argumentieren. Doch selbst dann, wenn man sich auf diese Berechnungsverfahren einläßt, beginnt damit erst das Übel. Die Planungsabschnitte sind meist derart komplex, daß aufgrund der Mittelung sämtlicher Nachbesserungsmaßnahmen in einigen Streckenteilen das Verhältnis 0:1 vorherrscht, d.h. eben nicht nachgebessert wird. Hier darf die DB AG mit mehreren Klageverfahren rechnen, die dann genau das propagierte 4:1-Verhältnis einfordern. Das oben zitierte BVG, sowie die Urheber des BImSchGs haben wohl genau gewußt, daß ein Spiel mit Verhältniszahlen keine Problemlösung darstellt. Nachfolgend befindet sich ein Rechenbeispiel, das den, in den Planungsunterlagen als realistisch unterstellten Kostenansatz aufgreift, mit Ausnahme der Ausgaben für Belüftungseinrichtungen. Dabei führt eben allein der Ansatz von 3.000,-DM pro Einheit statt 1000,-DM gemäß Beilagen 12.8. zu einer deutlichen Abnahme der Verhältniszahlen. Daß sich die Kosten pro Belüftungseinheit mit Berücksichtigung der Finanzierung von Gutachtern, Verwaltungsbeamten, Handwerkern sowie den Anschaffungs-, Wartungs-, Reparatur- und Installationsmaterialkosten für einen qualitativ hochwertigen sog. Flüsterlüfter eher im Bereich von 3.000,-DM bewegen, ist nicht zuletzt durch den Zahlenvergleich bei der Autobahndirektion Südbayern belegbar. Das, von Seiten der Bürgerinitiativen geforderte Schallschutzkonzept rückt damit sehr schnell in die, nach Definition des EBA vertretbaren Ränge. Als nächsten Schritt muß der Ansatz für die Berechnung der schutzwürdigen Wohneinheiten angegriffen werden, denn auch hier kommt man sehr schnell zu wesentlich höheren Zahlen und damit höheren Kosten für den passiven Schallschutz. An dieser Stelle wird die Argumentation jedoch vorläufig unterbrochen. Gegenüberstellung Lösungskonzept (K = L) zur Alternative (K = A) mit i.d.R. 5 m Sshallschutzwand inkl. BüG (»Besonders überwachtes Gleis«). Dabei Ansatz von 3.000,-DM pro Lüfter statt 1.000,-DM gem. Beilagen 12.8. der Planfeststellungsunterlagen 1/2000. SS=Schallschutz
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