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Lärmschutz und Verschattung







Absurde Verhältniszahlenspiele

Eisenbahnbundesamt definiert allgemeingültigen Standard für aktiven Lärmschutz

Die Frage, welcher aktive Lärmschutz in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Schutzzweck steht, ist für das Eisenbahnbundesamt (EBA) schwierig zu beantworten. Zur Tatsache, daß das EBA den Schutzzweck fehlinterpretiert, erzeugt sie zudem ein weiteres Paradoxon: Einerseits wird aufgrund eines Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts (BVG) vom 30.08.89 (4 B 97/89) eingestanden, daß sich die Unverhältnismäßigkeit des Aufwands für aktiven Lärmschutz regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls bestimmt und sich einer grundsätzlichen Klärung entzieht, andererseits jedoch eine Faustregel vorgegeben. Diese Faustregel besagt, daß eine bis zu 3,0 m hohe Lärmschutzwand noch zuwendungsfähig ist (soweit das Erfordernis nachgewiesen ist und es sich nicht gerade um einen Extremfall handelt, z.B. nur wenig zu schützende Objekte in einiger Entfernung zum Verkehrsweg). Das EBA bezeichnet diese Faustregel als Standard. Werden weitere Schallschutzmaßnahmen erforderlich, gilt laut EBA solange ein Vorrang des aktiven Schallschutzes, bis dieser gegenüber der »bis-zu-3-Meter-Lösung« maximal vierfache Kosten gegenüber den sonst zugestandenen passiven Lärmschutzmaßnahmen verursacht.
Hier wirft bereits der Ansatz des EBAs mit seiner Faustregel erste Kritik auf. Eine frühere »schalltechnische Untersuchung [...] bei der Neu- / Ausbaustrecke Nürnberg-München« (S. 46 der Beilage V 5) gibt Aufschluß über den ursprünglichen Sinn dieses »Standards«: »Da in der Regel zum angestrebten Schutzzweck eine Schallschutzwand mit einer Höhe von 2 m über Schienenoberkante (ü.SO.) wegen eines möglichst uneingeschränkten Erlebnisdargebots des Fahrgastes, aus Gründen des Landschafts-, Orts- und Stadtbildes und seitens der zu schützenden Bewohner angemessen erscheint, wird in dieser Untersuchung von einer 2 m ü.SO. hohen, i.a. beidseitig absorbierenden Schallschutzwand ausgegangen.« (Laut Bundesverkehrsminister RLS 90 Ausg. 1990 sind Abschirmeinrichtungen unter 2 m Höhe ohnehin nicht sinnvoll).
Im Gegensatz zum EBA spricht das Bayerische Landesamt für Umweltschutz (LfU) von einem notwendigen Korridor in Höhe von 4 m ü.SO. als Standard für Hochgeschwindigkeitsstrecken und das v.a. ungeachtet von städtebaulichen Aspekten.

Die Deutsche Bahn AG hat entsprechend den Bestimmungen des EBA eine Sparlösung vorgelegt und liefert darauf aufbauend eine sog. »4:1«-Lösung, die größtenteils noch nicht einmal den Standard des LfUs erreicht.
Derartige Zahlenspiele liefern also nur Scheinargumente für die Rechtfertigung von Einsparungen! Zudem beweist eine nähere Betrachtung der, in die Berechnung eingehenden Größen, daß diese überhaupt keine »stabilen« Ergebnisse liefern. Geringfügige Abweichungen in den Eingabeparametern erzeugen enorme Abweichungen im Ergebnis. Mit derartigen Rechenmethoden läßt sich keine seriöse Abwägung gewinnen, leider jedoch politisch argumentieren.
Doch selbst dann, wenn man sich auf diese Berechnungsverfahren einläßt, beginnt damit erst das Übel. Die Planungsabschnitte sind meist derart komplex, daß aufgrund der Mittelung sämtlicher Nachbesserungsmaßnahmen in einigen Streckenteilen das Verhältnis 0:1 vorherrscht, d.h. eben nicht nachgebessert wird. Hier darf die DB AG mit mehreren Klageverfahren rechnen, die dann genau das propagierte 4:1-Verhältnis einfordern.
Das oben zitierte BVG, sowie die Urheber des BImSchGs haben wohl genau gewußt, daß ein Spiel mit Verhältniszahlen keine Problemlösung darstellt.

Nachfolgend befindet sich ein Rechenbeispiel, das den, in den Planungsunterlagen als realistisch unterstellten Kostenansatz aufgreift, mit Ausnahme der Ausgaben für Belüftungseinrichtungen. Dabei führt eben allein der Ansatz von 3.000,-DM pro Einheit statt 1000,-DM gemäß Beilagen 12.8. zu einer deutlichen Abnahme der Verhältniszahlen. Daß sich die Kosten pro Belüftungseinheit mit Berücksichtigung der Finanzierung von Gutachtern, Verwaltungsbeamten, Handwerkern sowie den Anschaffungs-, Wartungs-, Reparatur- und Installationsmaterialkosten für einen qualitativ hochwertigen sog. Flüsterlüfter eher im Bereich von 3.000,-DM bewegen, ist nicht zuletzt durch den Zahlenvergleich bei der Autobahndirektion Südbayern belegbar.
Das, von Seiten der Bürgerinitiativen geforderte Schallschutzkonzept rückt damit sehr schnell in die, nach Definition des EBA vertretbaren Ränge.
Als nächsten Schritt muß der Ansatz für die Berechnung der schutzwürdigen Wohneinheiten angegriffen werden, denn auch hier kommt man sehr schnell zu wesentlich höheren Zahlen und damit höheren Kosten für den passiven Schallschutz.
An dieser Stelle wird die Argumentation jedoch vorläufig unterbrochen.


Gegenüberstellung Lösungskonzept (K = L) zur Alternative (K = A) mit i.d.R. 5 m Sshallschutzwand inkl. BüG (»Besonders überwachtes Gleis«).
Dabei Ansatz von 3.000,-DM pro Lüfter statt 1.000,-DM gem. Beilagen 12.8. der Planfeststellungsunterlagen 1/2000.

SS=Schallschutz
K Ab-
schnitt
Ort Kilometer Wand-
seite
Spalte 13
Lüfter-
kosten
in DM
Spalte 14
Gesamter
Passiver
SS
Spalte 15
Gesamt-
kosten
SS
Spalte 16
Mehr-
kosten
Aktiver SS
Spalte 17
Minder-
kosten
Passiver SS
Spalte 18
Kosten-
verhältnis
Aktiv / Passiv
L PA 51 Peters-
hausen
37,300 – 35,250 Mitte 1.854.000 1.912.400 9.411.650 - - -
A 1.458.000 1.462.800 9.869.550 907.500 – 449.600 2,02 : 1
L PA 71 Heberts-
hausen
22,080 – 21,870 West 264.000 308.400 1.953.650 - - -
A 21,700 – 21,200 54.000 59.000 2.824.400 1.113.750 – 249.000 4,47 : 1
L 22,600 – 21,850 Ost 300.000 312.000 2.485.600 - - -
A 118.000 118.000 3.216.600 935.000 – 194.000 4,82 : 1
L Dachau-
Nord
19,750 – 18,600 Ost 1.200.000 1.268.000 4.446.450 - - -
A 420.000 420.000 4.987.200 1.278.750 – 848.000 1,51 : 1
L PA 81 Dachau-
Süd
18,600 – 16,090 Mitte 2.100.000 2.164.000 11.723.000 - - -
A 1.740.000 1.772.000 13.149.850 1.818.850 – 392.000 4,64 : 1
L 18,600 – 16,550 Ost 660.000 690.000 6.800.500 - - -
A 150.000 155.000 7.349.850 1.083.500 – 535.000 2,03 : 1
L Karlsfeld 13,840 – 12,900 West 240.000 240.000 3.540.000 - - -
A 60.000 60.000 4.515.000 1.155.000 – 180.000 6,42 : 1
L 14,220 – 12,920 Ost 720.000 720.000 5.299.300 - - -
A 90.000 90.000 6.005.250 1.335.950 – 630.000 2,12 : 1
L PA 82 München 12,900 – 4,900 West 2.040.000 2.054.400 23.646.850 - - -
A 900.000 907.200 27.275.650 4.963.200 – 1.147.200 4,33 : 1
L Ost 2.040.000 2.434.400 14.971.100 - - -
A 1.200.000 1.200.000 19.079.950 5.343.250 – 1.234.400 4,33 : 1
Summe 37,300 – 4,900 - 19.934.750 – 5.859.200 3,40 : 1

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